Lärmbelästigungen
durch militärischen Luftverkehr

Vor einigen Wochen sind vom Luftwaffenamt in Köln im hiesigen Bereich Messungen des militärischen Flugverkehrs durchgeführt worden. Diese "Radarkontrollen" hatten den Zweck, über einen Zeitraum von 2 Wochen festzustellen, ob die Militärmaschinen die vorgeschriebene Höhe und die vorgegebene Geschwindigkeit einhalten.

Da die Samtgemeinde sich bei dieser Dienststelle wiederholt beschwert hatte, wurde Samtgemeindedirektor Klute zu den Messungen beigezogen und in einer anschließenden Besprechung abschließend über das Ergebnis informiert.

Nach den vom Luftwaffenamt gegebenen Informationen liegt der größte Teil des Santgemeindegebietes im allgemeinen Tieffluggebiet und kann von Militärmaschinen in einer Höhe von mindestens 150 m überflogen werden. Dieses Tieffluggebiet besteht übrigens für den größten Teil (75 % der Fläche) des Bundesgebietes. Ausgenommen sind lediglich große Ballungsräume (z.B. das Ruhrgebiet) und ein Sicherheitsbereich entlang der Grenze zur DDR.

Der Samtgemeindebereich östlich der B 402 (also Wettrup und Teile der Gemeinde Handrup) liegt allerdings zusammen mit den angrenzenden Landkreisen in einer Tiefstflugzone. Dieses Gebiet darf in einer Höhe von mindestens 75 m vom Erdboden gerechnet überflogen werden.

Während der Zeit der durchgeführten Messungen wurden laut Angaben der Vertreter des Luftwaffenamtes Verstöße wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Flughöhen und Geschwindigkeiten nicht festgestellt. Die Vertreter der beteiligten Kommunen stellten dennoch fest, daß dieser Fluglärm oftmals zu Unzuträglichkeiten führe und eingeschränkt werden müsse.

Zwischenzeitlich hat der Bundesverteidigungsminister aufgrund der vorliegenden Beschwerden und nach tatkräftiger Unterstützung durch unsere emsländischen Bundestagsabgeordneten Hans-Gerd Strube und Rudolf Seiters, beide CDU, mitgeteilt, daß ab 1.5. d.J. (1986) folgende zusätzliche Selbstbeschränkungen für den Tiefflug gelten sollen:
- In den Tiefstfluggebieten wird die Dauer und örtliche Ausdehnung der Flüge in 75 m Höhe etwa um die Hälfte reduziert. In Zukunft erfolgt nur noch die Endphase des taktischen Übungsfluges auf ein Ziel in dieser Höhe.
- Die Verweildauer im Tiefflugband zwischen 150 - 450 m wird je Einsatz auf max. 50 min beschränkt.
- Erstmals ab 1.5. (1986) d.J. unterbleiben in der Zeit zwischen 12.30 und 13.30 h alle militärischen Tiefflüge unter 450 m über dem Erdboden.

Nur für besonders empfohlene Übungen und Manöver werden noch Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen zugelassen.

Der Verteidigungsminister weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß weitere Entlastungen geprüft werden. Allerdings habe man sich mit den jetzigen Maßnahmen der untersten Grenze des in der Bundesrepublik Deutschland operationell Vertretbaren genähert.

Es bleibt für uns zu hoffen, daß die jetzt in Kraft tretenden Entlastungen eine spürbare Erleichterung für die hiesige Bevölkerung mit sich bringt.


Quelle:
Informationsblatt der Samtgemeinde - Nr. 98, Lengerich Mai 1986

Quelle: www.heimatarchiv.de zurück